Zumutbare Eigenbelastung: So wirkt sich die Stufe aus
Zumutbare Eigenbelastung: Die zumutbare Eigenbelastung ist der nach § 33 EStG festgelegte Anteil an außergewöhnlichen Belastungen, den Steuerpflichtige selbst tragen müssen. Sie liegt je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 7 %. Nur der darüber liegende Betrag mindert die Steuerlast. Ab 15.340 Euro und ab 51.130 Euro Einkommen steigen die Prozentsätze stufenweise an.
Wer Krankheits-, Pflege- oder Zahnersatzkosten in der Steuererklärung ansetzt, stößt fast immer auf die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 EStG. Sie legt fest, welcher Teil der außergewöhnlichen Belastungen als zumutbarer Eigenanteil selbst getragen werden muss und welcher Betrag darüber hinaus den Gesamtbetrag der Einkünfte mindert. Die Höhe richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl – wer diese Mechanik versteht, kann realistisch einschätzen, ob sich das Sammeln von Belegen lohnt. Einen umfassenderen Überblick zu den zugrunde liegenden Regelungen bietet die Rubrik Sonderausgaben & Belastungen, in der weitere Sonderfälle rund um Abzüge und Freibeträge erläutert werden.
Kurz zusammengefasst: Die zumutbare Eigenbelastung ist ein gestaffelter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte, der bestimmt, ab welcher Höhe außergewöhnliche Belastungen steuerlich wirksam werden. Kinderzahl und Familienstand senken den Satz, hohes Einkommen erhöht ihn stufenweise nach einem BFH-Urteil von 2017.
Die wichtigsten Fakten
- Rechtsgrundlage: § 33 EStG regelt die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen.
- Einkommensgrenzen: Stufen bei 15.340 Euro und 51.130 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte.
- Ohne Kinder: 5–7 % nach § 32a Abs. 1, bei Splitting 4–6 %.
- Mit ein bis zwei Kindern: 2–4 % je nach Einkommensstufe.
- Mit drei oder mehr Kindern: 1–2 % je nach Einkommensstufe.
- Berechnungsmethode: stufenweise gestaffelt laut BFH-Urteil vom 19. Januar 2017.
Was ist die zumutbare Eigenbelastung bei der Steuer?
Die zumutbare Eigenbelastung ist der Anteil an außergewöhnlichen Belastungen, den das Finanzamt als selbst tragbar einstuft und der nicht steuermindernd wirkt. Grundlage ist § 33 EStG, wonach nur der Betrag abgezogen wird, der diese Schwelle übersteigt. Aufwendungen gelten dabei nur als zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und sie notwendig sowie angemessen sind.
Praktisch bedeutet das: Wer Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen oder andere außergewöhnliche Belastungen absetzen möchte, muss zunächst die individuelle Eigenbelastung berechnen, bevor der abziehbare Betrag feststeht. Mehr zu den Grundlagen dieser Abzugsart liefert der Beitrag Außergewöhnliche Belastungen: Definition, Voraussetzungen und Steuerabzug, der die Systematik der Norm im Detail erklärt.
Wie wird die zumutbare Eigenbelastung berechnet?
Die zumutbare Eigenbelastung berechnet sich als Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte, gestaffelt nach drei Einkommensstufen. Seit dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 erfolgt die Berechnung schrittweise: Für jeden Einkommensabschnitt gilt der jeweils passende Prozentsatz, nicht ein einziger Satz für das gesamte Einkommen.
Konkret heißt das: Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte bei 40.000 Euro, wird der Anteil bis 15.340 Euro mit dem niedrigeren Satz belegt, der darüberliegende Teil mit dem höheren Satz der zweiten Stufe. Erst die Summe dieser Teilbeträge ergibt die tatsächliche zumutbare Belastung. Wer diese Stufenrechnung nicht berücksichtigt, unterschätzt häufig den absetzbaren Betrag. Prüfschritte für die eigene Berechnung:
- Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Steuerbescheid oder der Erklärung ermitteln.
- Familienstand und Kinderzahl feststellen, da beides den Prozentsatz beeinflusst.
- Einkommen den drei Stufen (bis 15.340 Euro, bis 51.130 Euro, darüber) zuordnen.
- Für jede Stufe den passenden Prozentsatz anwenden und Teilbeträge addieren.
- Summe von der Gesamtbelastung abziehen, um den abziehbaren Restbetrag zu erhalten.
Welche Einkünfte und Familienverhältnisse ändern den Prozentsatz?
Familienstand und Kinderzahl senken die zumutbare Eigenbelastung deutlich gegenüber kinderlosen Alleinstehenden. Ohne Kinder gelten laut § 33 EStG je nach Einkommensstufe 5 %, 6 % oder 7 %, beim Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 oder 6 entsprechend 4 %, 5 % oder 6 %. Mit ein oder zwei Kindern sinkt der Satz auf 2 % bis 4 %, mit drei oder mehr Kindern auf 1 % bis 2 %.
Als Kinder zählen dabei jene, für die Anspruch auf den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht. Wer Kinderbetreuungskosten separat absetzt, sollte die Systematik der Kinderbetreuungskosten laut Wikipedia kennen, da diese Aufwendungen unabhängig von der zumutbaren Belastung über den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand berücksichtigt werden können. Für Familien mit mehreren Kindern lohnt sich daher oft ein genauer Blick auf beide Regelungen, da sie sich ergänzen, aber unterschiedliche Wirkungsmechanismen haben.
Ab wann wirken sich Krankheits- und Pflegekosten steuerlich aus?
Krankheits- und Pflegekosten wirken sich steuerlich erst aus, sobald ihre Summe die individuell berechnete zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Liegt beispielsweise die Eigenbelastung bei 1.800 Euro und die nachgewiesenen Kosten bei 2.500 Euro, sind lediglich 700 Euro als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Für viele Steuerpflichtige, insbesondere Familien mit hohen Krankheitskosten, chronisch Erkrankte oder Pflegende von Angehörigen, ist die zumutbare Eigenbelastung besonders relevant, weil sie über die Höhe der steuerlichen Entlastung entscheidet. Ein typischer Sonderfall betrifft Medikamente und Zahnersatz: Rezeptfreie Medikamente ohne ärztliche Verordnung zählen meist nicht, während verordneter Zahnersatz grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden kann, sofern die Kosten die Eigenbelastung überschreiten. Wichtig ist zudem die Abgrenzung zur Belastungsgrenze im Sozialrecht, die im Alltag oft mit der zumutbaren Eigenbelastung verwechselt wird, jedoch andere Voraussetzungen und Zwecke hat – etwa bei Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Was passiert, wenn Ihre Kosten unter der Eigenbelastung bleiben?
Bleiben die außergewöhnlichen Belastungen unter der berechneten Eigenbelastung, entfällt der steuerliche Effekt vollständig – der gesamte Betrag muss selbst getragen werden. Das mindert unter Umständen die erwartete Steuererstattung erheblich, wie im Beitrag Steuererklärung-Erstattung: Wie sie entsteht und wie viel Sie zurückbekommen näher beschrieben wird.
In solchen Fällen lohnt es sich, mehrere Ausgabenarten desselben Jahres zu bündeln, etwa Zahnbehandlungen und Brillen, um die Schwelle gemeinsam zu überschreiten. Wer knapp unter der Grenze liegt, kann prüfen, ob geplante Ausgaben – etwa eine Brille oder eine Kur – noch in dasselbe Kalenderjahr fallen sollten, um die Eigenbelastung zu überschreiten und einen Teil der Kosten steuerlich wirksam zu machen.
Wann lohnt sich ein genauer Nachweis der Ausgaben?
Ein genauer Nachweis lohnt sich immer dann, wenn die Gesamtsumme der außergewöhnlichen Belastungen nahe an der zumutbaren Eigenbelastung liegt oder diese überschreitet. Belege, Rezepte und ärztliche Verordnungen sichern die Anerkennung durch das Finanzamt.
Auch bei Scheidungskosten, die unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, spielt die zumutbare Eigenbelastung eine Rolle – Details dazu liefert der Beitrag Scheidungskosten absetzen: Wann das Finanzamt Kosten anerkennt. Wer unsicher ist, welche Ausgaben überhaupt zählen, sollte sich vorab informieren, welche steuerliche Absetzbarkeit im Einzelfall greift, da nicht jede Ausgabe automatisch als außergewöhnliche Belastung gilt.
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Ohne Kinder | 1–2 Kinder | 3 oder mehr Kinder |
|---|---|---|---|
| bis 15.340 Euro | 5 % (4 % Splitting) | 2 % | 1 % |
| über 15.340 bis 51.130 Euro | 6 % (5 % Splitting) | 3 % | 1 % |
| über 51.130 Euro | 7 % (6 % Splitting) | 4 % | 2 % |
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Häufige Fragen zur zumutbaren Eigenbelastung
Zählt die zumutbare Eigenbelastung pro Person oder pro Haushalt?
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren wird der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde gelegt, nicht die Einkünfte einzeln. Der jeweils passende Prozentsatz nach Splitting-Verfahren gilt für den Haushalt insgesamt, sodass beide Einkommen zusammen die Bemessungsgrundlage bilden.
Wirkt sich die zumutbare Eigenbelastung auf alle außergewöhnlichen Belastungen gleich aus?
Grundsätzlich ja, denn § 33 EStG behandelt Krankheits-, Pflege- und andere anerkannte Belastungen einheitlich. Ausnahmen bilden Aufwendungen, die nach Spezialvorschriften wie dem Behinderten-Pauschbetrag ohne Anrechnung der Eigenbelastung abgezogen werden können.
Kann sich der Prozentsatz während des Jahres ändern?
Der Prozentsatz richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des jeweiligen Veranlagungsjahres und wird erst mit der Steuererklärung endgültig festgestellt. Änderungen bei Einkommen oder Familienstand im Jahresverlauf wirken sich daher erst im folgenden Steuerbescheid aus.
Gilt die zumutbare Eigenbelastung auch für Kinderbetreuungskosten?
Nein, Kinderbetreuungskosten werden nach eigenen Regeln über den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsaufwand berücksichtigt, wie die Systematik der Kinderbetreuungskosten zeigt. Sie unterliegen nicht der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG.
Fazit: Eigenbelastung entscheidet über den Steuervorteil
Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 EStG bestimmt, welcher Teil außergewöhnlicher Belastungen tatsächlich steuerlich wirksam wird, mit Sätzen zwischen 1 % und 7 % je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Seit dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 wird die Berechnung stufenweise vorgenommen, was den abziehbaren Betrag oft höher ausfallen lässt als eine vereinfachte Rechnung vermuten lässt. Wer Belege sammelt und Ausgaben im richtigen Jahr bündelt, erhöht die Chance, die Schwelle zu überschreiten und einen Teil der Kosten erstattet zu bekommen.
Stand: September 2026



