Kirchensteuer als Sonderausgabe: Abzug und Grenzen
Kirchensteuer ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe in voller gezahlter Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar. Der Steuersatz liegt 2019 in Bayern und Baden-Württemberg bei 8 %, sonst bei 9 % der Einkommensteuer. Bei hohen Einkommen kappen viele Bundesländer die Kirchensteuer auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Kirchgeld wird abweichend behandelt.
Wer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, zahlt Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer – und kann diesen Betrag im gleichen Steuerjahr als Sonderausgabe geltend machen. Das mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die Steuerlast. Seit dem 1. Januar 2015 behalten Banken die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch an der Quelle ein, sodass hierfür keine separate Steuererklärung mehr nötig ist. Wer weitere Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen prüfen möchte, findet in der Rubrik Sonderausgaben & Belastungen passende Erklärungen zu verwandten Abzugsposten. Kirchgeld dagegen folgt eigenen Regeln und wird nicht immer wie klassische Kirchensteuer erfasst.
Kurz zusammengefasst: Kirchensteuer zählt als Sonderausgabe und senkt die Steuerlast im Jahr der Zahlung. Kirchgeld ist ein Sonderfall, der bei glaubensverschiedenen Ehen greift und anders berechnet wird als der reguläre Kirchensteuersatz.
Die wichtigsten Fakten
- Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt den Sonderausgabenabzug.
- Steuersatz: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern (Stand 2019).
- Kappung: Begrenzung auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens bei hohen Einkommen.
- Quellenabzug: Seit 1. Januar 2015 automatischer Einbehalt bei Kapitalerträgen durch Banken.
- Stichtag Religionszugehörigkeit: 31. August wirkt für das Folgejahr.
- Mindereinnahmen: laut BMF rund 3,88 Mrd. Euro für 2018.
Was ist bei Kirchensteuer und Kirchgeld steuerlich abziehbar?
Kirchensteuer ist als Sonderausgabe in voller gezahlter Höhe abziehbar, Kirchgeld dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Kirchensteuer wird vom Staat zugunsten von Religionsgemeinschaften erhoben, um deren Aufgaben zu finanzieren – in Deutschland als Zuschlag zur Einkommensteuer, meist 8 oder 9 Prozent. Kirchgeld entsteht dagegen häufig in glaubensverschiedenen Ehen, wenn ein Partner kirchensteuerpflichtig ist, der andere nicht. Es bemisst sich nicht an der Einkommensteuer, sondern an einer eigenen Tabelle nach Einkommen der Ehegatten. Beide Beträge – gezahlte Kirchensteuer wie besonderes Kirchgeld – sind grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar, sofern sie tatsächlich entrichtet wurden. Wichtig: Erstattungen aus dem Vorjahr müssen gegengerechnet werden, sonst kommt es zu einer doppelten Berücksichtigung. Wer Kapitalerträge bezieht, sollte beachten, dass die Kirchensteuer darauf bereits an der Quelle abgezogen wurde und in der Steuererklärung meist nicht erneut angesetzt werden muss, da der Sonderausgabenabzug bei der Abgeltungssteuer bereits pauschal erfolgt ist.
Wie wirkt sich der Abzug in der Einkommensteuer aus?
Der Sonderausgabenabzug mindert den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen. Da die Einkommensteuer progressiv ansteigt, wirkt sich jeder Euro Kirchensteuer je nach persönlichem Steuersatz unterschiedlich stark aus. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent verringert eine gezahlte Kirchensteuer von 1.000 Euro die Steuerlast rechnerisch um rund 350 Euro. Das Finanzamt übernimmt die vom Arbeitgeber oder von Banken gemeldeten Beträge in der Regel automatisch, sofern eine elektronische Übermittlung vorliegt. Wer die Kirchensteuer selbst überweist, etwa als Nachzahlung, trägt den Betrag in der Steuererklärung unter Sonderausgaben ein. Für die Berechnung des Nettoeinkommens spielt die Kirchensteuer bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug eine Rolle, was auch beim Blick auf die Steuerklasse im Brutto-Netto-Rechner sichtbar wird. Die tatsächliche Entlastung zeigt sich endgültig erst im Steuerbescheid, wenn das Finanzamt den Sonderausgabenabzug mit dem individuellen Steuersatz verrechnet.
Wann ist Kirchgeld kein normaler Kirchensteuerabzug?
Kirchgeld weicht vom regulären Kirchensteuerabzug ab, wenn es als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen erhoben wird. In diesem Fall zahlt der kirchenangehörige Ehepartner ein Kirchgeld, das sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen richtet, nicht nach der individuellen Einkommensteuer. Die Berechnung erfolgt über eine gestufte Tabelle, die von Bundesland zu Bundesland leicht variiert. Anders als die klassische Kirchensteuer ist das besondere Kirchgeld nicht an die Höhe der Einkommensteuer gekoppelt, sondern an das Familieneinkommen insgesamt. Ein häufiges Missverständnis: Viele Steuerpflichtige gehen davon aus, dass Kirchgeld automatisch zusätzlich zur Kirchensteuer anfällt. Tatsächlich wird meist nur der höhere der beiden Beträge erhoben – entweder normale Kirchensteuer oder besonderes Kirchgeld, je nachdem, welches Modell für die konkrete Konstellation greift. Wer unsicher ist, sollte den Steuerbescheid genau prüfen und gegebenenfalls beim Finanzamt nachfragen, welche Berechnungsgrundlage angewendet wurde.
Für wen gilt der Abzug und wer hat keinen Anspruch?
Anspruch auf den Sonderausgabenabzug hat, wer tatsächlich Kirchensteuer oder Kirchgeld gezahlt hat und Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist. Konfessionslose oder Personen ohne Mitgliedschaft in einer solchen Gemeinschaft zahlen keine Kirchensteuer und haben folglich auch keinen entsprechenden Abzug. Auch Minijobber oder Teilzeitbeschäftigte, deren Einkommen keine Lohnsteuer auslöst, zahlen oft keine Kirchensteuer – ein Blick auf die Berechnung des Nettoverdienstes im Minijob und in Teilzeit zeigt, wann Kirchensteuer überhaupt anfällt. Rentner können ebenfalls kirchensteuerpflichtig sein, sofern ihre Rente steuerpflichtig ist und sie Mitglied einer Kirche sind. Entscheidend ist stets die tatsächliche Religionszugehörigkeit, die von Banken und Arbeitgebern beim Bundeszentralamt für Steuern zum Stichtag 31. August abgefragt wird und für das Folgejahr gilt.
Welche Sonderfälle führen zu Nachzahlung oder Korrektur?
Nachzahlungen entstehen häufig, wenn die Kirchensteuer nicht automatisch erfasst wurde, etwa bei nachträglich festgestellten Kapitalerträgen oder bei einem Wechsel der Religionszugehörigkeit im Jahresverlauf. Nach einem Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht am Ende des Austrittsmonats oder, je nach Bundesland, einen Monat später. Wer im Laufe des Jahres in eine Kirche eintritt, wird ab dem entsprechenden Monat kirchensteuerpflichtig. Ein typischer Fehler in der Steuererklärung: Erstattete Kirchensteuer aus Vorjahren wird nicht als negative Sonderausgabe berücksichtigt, was zu einer unzulässigen doppelten Entlastung führt. Die richtige Vorgehensweise ist, Erstattungen im Jahr des Zuflusses gegenzurechnen. Kürzt das Finanzamt den Abzug, etwa weil Belege fehlen oder die gemeldeten Beträge abweichen, lohnt sich ein Einspruch mit Nachweis der tatsächlichen Zahlung, etwa über den Lohnsteuerausweis oder die Bankbescheinigung. Wer zusätzlich Auslandskonten besitzt, sollte prüfen, ob eine Meldepflicht nach der Anzeigepflicht § 138 AO besteht, da dies indirekt auch die korrekte Erfassung von Kapitalerträgen und damit der Kirchensteuer betrifft.
| Merkmal | Kirchensteuer | Besonderes Kirchgeld |
|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | Einkommensteuer (8 % oder 9 %) | Gemeinsames zu versteuerndes Einkommen |
| Zielgruppe | Mitglieder steuererhebender Kirchen | Kirchenangehöriger Ehepartner in glaubensverschiedener Ehe |
| Kappung | 2,75 bis 4 % des zu versteuernden Einkommens möglich | Nicht vorgesehen |
| Abzug als Sonderausgabe | Ja, volle gezahlte Höhe | Ja, sofern tatsächlich entrichtet |
Quellen
| Quelle | Adresse |
|---|---|
| Wikipedia: Kirchensteuer | de.wikipedia.org |
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Häufige Fragen zur Kirchensteuer als Sonderausgabe
Muss ich Kirchensteuer auf Kapitalerträge noch selbst in der Steuererklärung angeben?
In der Regel nicht, da Banken seit dem 1. Januar 2015 die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch an der Quelle einbehalten und der Sonderausgabenabzug bereits pauschal berücksichtigt ist. Nur bei fehlerhafter Erfassung oder wenn Kapitalerträge über die Steuererklärung veranlagt werden, ist eine Korrektur sinnvoll.
Was passiert mit erstatteter Kirchensteuer aus Vorjahren?
Erstattete Kirchensteuer muss im Jahr des Zuflusses als negative Sonderausgabe verrechnet werden. Wird das versäumt, entsteht eine unzulässige doppelte Steuerentlastung, die das Finanzamt bei Auffälligkeiten später korrigieren kann.
Gilt die Kappung der Kirchensteuer automatisch?
Nein, die Kappung auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens muss in vielen Bundesländern beim zuständigen Finanzamt oder der Kirche beantragt werden. Sie wird nicht in jedem Fall automatisch berücksichtigt.
Wie wirkt sich ein Kirchenaustritt mitten im Jahr aus?
Die Kirchensteuerpflicht endet am Ende des Austrittsmonats oder, je nach Bundesland, einen Monat später. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar, danach entfällt die Pflicht.
Kann ich gegen eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs Einspruch einlegen?
Ja, wenn das Finanzamt den Abzug ohne nachvollziehbaren Grund kürzt, lohnt sich ein Einspruch mit Nachweis der tatsächlichen Zahlung, etwa über Lohnsteuerausweis oder Bankbescheinigung. Der Einspruch muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen.
Fazit: Kirchensteuer bleibt volle Sonderausgabe, Kirchgeld folgt eigenen Regeln
Kirchensteuer mindert nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in voller gezahlter Höhe den Gesamtbetrag der Einkünfte, während besonderes Kirchgeld einer eigenen Berechnungslogik nach Familieneinkommen folgt. Der Steuersatz liegt 2019 bei 8 oder 9 Prozent, gekappt auf 2,75 bis 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Wer Fehler beim Sonderausgabenabzug vermeiden will, sollte Erstattungen gegenrechnen und Nachweise für Nachzahlungen bereithalten.
Stand: September 2026



