Direkt zum Inhalt
steuerberater-atlas.de
steuerberater-atlas.de
Erbschaft & Schenkung

Erbschaftsteuer-Freibetrag für Lebensgefährten ohne Trauschein

Steuerunterlagen, Taschenrechner und Hausmodell auf einem Schreibtisch zum Thema Erbschaftsteuer für Lebensgefährten.
Unverheiratete Lebensgefährten haben beim Erben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und werden in Steuerklasse III eingestuft. · Symbolbild, mit KI erstellt.

Erbschaftsteuer-Freibetrag für Lebensgefährten ohne Trauschein: Unverheiratete Partner erhalten nach dem deutschen ErbStG lediglich den Freibetrag von 20.000 Euro, der für fremde Dritte gilt. Sie zählen zur Steuerklasse III, unabhängig von Dauer oder Intensität der Beziehung. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner profitieren nach § 16 ErbStG von 500.000 Euro. Wer als Lebensgefährte erbt, zahlt oberhalb der 20.000 Euro sofort den vollen Steuersatz der Klasse III.

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, wird beim Erben steuerlich wie ein Fremder behandelt. Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz kennt keine eigene Kategorie für die eheähnliche Lebensgemeinschaft. Maßgeblich ist allein der rechtliche Status: Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder eben keines von beidem. Wie stark sich das auf die Steuerlast auswirkt, zeigt ein Blick auf die Freibeträge und die Steuerklassen. Wer sich vertiefend mit den Unterschieden der Steuerklassen beschäftigen möchte, findet in der Rubrik Erbschaft & Schenkung weitere Einordnungen zu Freibeträgen, Fristen und Gestaltungsmöglichkeiten bei Erbschaften und Schenkungen.

Kurz zusammengefasst: Der Freibetrag für Lebensgefährten ohne Trauschein liegt bei 20.000 Euro und damit deutlich unter dem Ehegattenfreibetrag von 500.000 Euro. Die Einordnung in Steuerklasse III führt zu höheren Steuersätzen als bei Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft. Wer vorsorgen will, kann zu Lebzeiten schenken und so mehrfach den Freibetrag nutzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freibetrag: 20.000 Euro für unverheiratete Lebensgefährten
  • Steuerklasse: III, wie bei fremden Dritten
  • Vergleich Ehegatte: 500.000 Euro Freibetrag nach § 16 ErbStG
  • Familienheim: Steuerbefreiung nur bei Ehegatten und Lebenspartnern, nicht bei Lebensgefährten
  • Nutzungsdauer Familienheim: Zehn Jahre Selbstnutzung erforderlich, sonst Rückwirkung
  • Beziehungsdauer: Ohne Bedeutung für den Freibetrag

Welcher Freibetrag gilt für Lebensgefährten ohne Trauschein?

Für Lebensgefährten ohne Trauschein gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro. Dieser Betrag ist im ErbStG für alle Erwerber der Steuerklasse III vorgesehen, also für Personen, die keiner der begünstigten Verwandtschafts- oder Ehekategorien angehören. Weder die Dauer des Zusammenlebens noch ein gemeinsamer Haushalt ändern daran etwas.

Zum Vergleich: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten nach § 16 ErbStG einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder immerhin 400.000 Euro. Der Abstand zu den 20.000 Euro für Lebensgefährten ist also erheblich. Wer beispielsweise ein Sparguthaben von 100.000 Euro erbt, muss als unverheirateter Partner 80.000 Euro versteuern, während ein Ehegatte in diesem Fall gar keine Steuer zahlen würde. Wer sich einen Überblick über die verschiedenen Klassen verschaffen möchte, kann dies im Beitrag Erbschaftsteuerklasse I bis III: Unterschiede erklärt nachlesen.

Warum fallen unverheiratete Lebensgefährten steuerlich meist in Klasse III?

Unverheiratete Lebensgefährten fallen in Steuerklasse III, weil das ErbStG die günstigeren Klassen I und II ausdrücklich an Ehe, Verwandtschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft koppelt. Laut Gesetze im Internet gehören Ehegatte und Lebenspartner zur Steuerklasse I, geschiedene Ehegatten und Partner aufgehobener Lebenspartnerschaften zur Steuerklasse II, alle übrigen Erwerber zur Steuerklasse III (siehe die Regelung im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Eine eheähnliche Gemeinschaft schafft keine rechtliche Verbindung, die das Gesetz anerkennt. Selbst langjährige Partnerschaften mit gemeinsamen Kindern ändern nichts an der Einordnung, sofern keine Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft vorliegt. Auch Verlobte, Mitbewohner oder enge Freunde zählen zu dieser Gruppe. Der Gesetzgeber knüpft also nicht an die tatsächliche Lebenssituation an, sondern an einen formalen Status.

Wie wird die Erbschaftsteuer berechnet, wenn der Freibetrag überschritten wird?

Übersteigt der Erwerb die 20.000 Euro, wird der übersteigende Betrag mit dem für Steuerklasse III geltenden Steuersatz versteuert. Die Steuersätze in Klasse III beginnen deutlich höher als in den Klassen I und II und steigen mit wachsendem Erwerb weiter an. Wer eine größere Erbschaft erhält, etwa eine Immobilie oder ein umfangreiches Wertpapierdepot, zahlt entsprechend spürbar mehr Steuer als ein Ehegatte mit vergleichbarem Erwerb.

Ein Beispiel: Erbt ein Lebensgefährte ein Bankdepot von 50.000 Euro, bleiben 20.000 Euro steuerfrei. Die verbleibenden 30.000 Euro werden nach dem Steuersatz der Klasse III besteuert. Bei komplexeren Vermögensverhältnissen, etwa Beteiligungen oder vermieteten Immobilien, lohnt sich häufig die Einschätzung durch eine Kanzlei. Wer dazu Unterstützung sucht, findet Hinweise im Beitrag Erbschaftsteuer-Steuerberater: Leistungen, Unterlagen, Fristen und Risiken.

Gilt ein gemeinsames Kind oder ein gemeinsames Haus steuerlich anders?

Ein gemeinsames Kind oder ein gemeinsam bewohntes Haus ändern den Freibetrag des Lebensgefährten nicht. Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist nach dem ErbStG ausdrücklich Ehegatten und Lebenspartnern vorbehalten; Zuwendungen zwischen Lebenspartnern werden dabei den Zuwendungen zwischen Ehegatten gleichgestellt. Für unverheiratete Lebensgefährten greift diese Begünstigung nicht.

Das Kind selbst hat einen eigenen Anspruch auf den Kinderfreibetrag, unabhängig vom Status der Eltern – ehelich oder nichtehelich spielt hier keine Rolle. Beim Familienheim gilt zusätzlich: Wer das Haus erbt und die Steuerbefreiung nutzt, muss es zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzen, sonst entfällt die Befreiung rückwirkend. Für Lebensgefährten, die gemeinsam ein Haus besitzen, kann die fehlende Begünstigung im Erbfall zu einer erheblichen Steuerlast führen, wenn der überlebende Partner das Haus behalten möchte. Wer vermietete Immobilien im Portfolio hat, findet ergänzende Informationen im Beitrag Vermietung: Welche Leistungen Steuerberater für Vermieter übernehmen.

Was lässt sich zu Lebzeiten per Schenkung sinnvoll vorwegnehmen?

Schenkungen zu Lebzeiten können den Freibetrag von 20.000 Euro mehrfach nutzbar machen, weil er alle zehn Jahre neu zur Verfügung steht. Wer frühzeitig plant, kann Vermögen in mehreren Tranchen übertragen und so insgesamt mehr steuerfrei weitergeben, als es eine einmalige Erbschaft erlauben würde.

Wichtig ist dabei die zeitliche Planung: Eine Schenkung, die weniger als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt, wird bei einer erneuten Übertragung mit dem Freibetrag verrechnet. Wer also über einen längeren Zeitraum verteilt schenkt, kann den Effekt am stärksten ausschöpfen. Weitere Details zu Freibeträgen und Berechnung bei Schenkungen liefert der Beitrag Schenkungsteuer: Wann sie anfällt, wie sie berechnet wird und welche Freibeträge gelten. Ein typischer Fehler ist, die gesamte Vermögensübertragung erst im Todesfall vorzunehmen – die richtige Vorgehensweise besteht darin, frühzeitig und gestaffelt zu übertragen, um den Freibetrag mehrfach zu nutzen.

Freibeträge und Steuerklassen im Vergleich
Erwerber Freibetrag Steuerklasse
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro I
Kind 400.000 Euro I
Geschiedener Ehegatte 20.000 Euro II
Lebensgefährte ohne Trauschein 20.000 Euro III

Quellen

Verwendete Quellen
Quelle Adresse
Gesetze im Internet www.gesetze-im-internet.de

Mehr zum Thema im Bereich Erbschaft & Schenkung · Passend dazu: Erbschaftsteuerklasse I bis III: Unterschiede erklärt

Häufige Fragen zum Erbschaftsteuer-Freibetrag für Lebensgefährten

Ändert eine lange Beziehungsdauer den Freibetrag?

Nein, die Dauer der Partnerschaft spielt für den Freibetrag keine Rolle. Auch nach Jahrzehnten des Zusammenlebens gilt weiterhin der Freibetrag von 20.000 Euro, sofern keine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht. Das Gesetz stellt allein auf den rechtlichen Status ab, nicht auf die tatsächliche Lebenssituation.

Gilt der Freibetrag auch für Verlobte?

Verlobte gelten steuerlich wie fremde Dritte und erhalten ebenfalls nur den Freibetrag von 20.000 Euro. Erst die tatsächliche Eheschließung führt zur Einordnung in Steuerklasse I mit dem deutlich höheren Freibetrag von 500.000 Euro. Ein bloßes Eheversprechen reicht steuerlich nicht aus.

Können Mitbewohner oder Freunde denselben Freibetrag nutzen?

Ja, Mitbewohner und Freunde fallen ebenfalls in Steuerklasse III und erhalten denselben Freibetrag von 20.000 Euro wie unverheiratete Lebensgefährten. Das Gesetz unterscheidet hier nicht nach der Art der persönlichen Beziehung, sondern behandelt alle nicht privilegierten Erwerber gleich.

Hilft ein Testament, um mehr Vermögen steuerfrei zu übertragen?

Ein Testament kann festlegen, wer erbt, ändert aber nichts am gesetzlichen Freibetrag oder der Steuerklasse. Wer als Lebensgefährte per Testament bedacht wird, bleibt trotzdem in Steuerklasse III mit dem Freibetrag von 20.000 Euro. Sinnvoller ist häufig eine Kombination aus Testament und frühzeitigen Schenkungen.

Wie unterscheidet sich die Regelung in Österreich?

In Österreich werden Lebensgefährten ohne Ehe nach einer Entscheidung der Finanzverwaltung der Steuerklasse V zugeordnet, wenn ihnen die für die günstigeren Klassen I bis IV erforderliche persönliche Eigenschaft fehlt, wie die österreichische Findok-Datenbank zeigt. Das deutsche Recht kennt eine vergleichbare, aber eigenständige Einordnung in Steuerklasse III.

Fazit: 20.000 Euro Freibetrag ohne Trauschein bleiben spürbar niedrig

Der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Lebensgefährten ohne Trauschein liegt bei 20.000 Euro und damit weit unter den 500.000 Euro, die Ehegatten nach § 16 ErbStG zustehen. Die Einordnung in Steuerklasse III führt zusätzlich zu höheren Steuersätzen als in den Klassen I und II. Wer die Steuerlast senken möchte, kann Vermögen frühzeitig und gestaffelt per Schenkung übertragen, um den Freibetrag alle zehn Jahre erneut zu nutzen. Rechtlich bleibt die eheähnliche Gemeinschaft ohne Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft steuerlich benachteiligt.

Stand: September 2026

Beitrag teilen:
Verfasst von

Miriam vergleicht Steuerprogramme, Buchhaltungstools und digitale Beratungsangebote und testet dabei mit ihren eigenen Daten, nicht mit Musterfällen. Sie nutzt ELSTER seit der ersten Version und hält es für das am meisten unterschätzte Werkzeug der deutschen Verwaltung. Werbeversprechen wie „Steuererklärung in zehn Minuten“ prüft sie mit der Stoppuhr.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.