Erbfreibetrag und Schenkungsfreibetrag: Diese Freibeträge gelten 2026
Der Erbfreibetrag und der Schenkungsfreibetrag bestimmen, bis zu welchem Betrag eine Erbschaft oder Schenkung steuerfrei bleibt. Die Höhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse. Entscheidend sind außerdem die 20-Jahres-Frist bei Schenkungen und die Frage, ob das Finanzamt den Erwerb der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zuordnet.
Der Erbfreibetrag und Schenkungsfreibetrag sind steuerliche Freibeträge, bis zu deren Höhe ein Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerfrei bleibt.
Für die Einordnung rund um Nachlass, Vermögensübertragung und Steuerklassen hilft auch die Rubrik Steuern im Leben.
Wie hoch sind die Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung?
Die wichtigsten Freibeträge reichen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bis 500.000 Euro, bei Kindern bis 400.000 Euro und bei Enkelkindern oft bis 200.000 Euro. Andere Angehörige haben deutlich niedrigere Beträge oder gar keinen persönlichen Freibetrag.
Die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer knüpfen an denselben Grundsatz an: Der persönliche Freibetrag mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Erst der Betrag oberhalb des Freibetrags wird überhaupt besteuert. Das Finanzamt prüft dabei den Wert des Erwerbs zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung.
Für die Praxis sind vor allem diese Beträge bekannt: Ehegatte und eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro, Kind 400.000 Euro, Enkelkind 200.000 Euro, Eltern 100.000 Euro beim Erwerb von Todes wegen. Geschwister gehören nicht zu den Personen mit einem persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro oder mehr; für sie gilt regelmäßig nur der allgemeine Freibetrag von 20.000 Euro. Diese Beträge stammen aus den gesetzlichen Regeln zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Erbfreibetrag und Schenkungsfreibetrag nicht im Betrag selbst, sondern im Anlass: Der Erbfreibetrag gilt beim Erwerb von Todes wegen, der Schenkungsfreibetrag bei einer lebzeitigen Zuwendung. Die Freibeträge können in beiden Fällen sehr ähnlich sein, weil das Steuerrecht beide Erwerbsarten weitgehend gleich behandelt.
Welche Freibeträge gelten je nach Verwandtschaftsgrad?
Der Verwandtschaftsgrad entscheidet über die Steuerklasse und damit über die Höhe des Freibetrags. Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kind und Enkelkind stehen steuerlich deutlich günstiger da als Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht verwandte Personen.
Die Steuerklasse ist für die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer zentral. Steuerklasse I umfasst die engsten Angehörigen. Steuerklasse II betrifft unter anderem Eltern bei bestimmten Erwerbsarten, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber. Mit der Steuerklasse sinkt in der Regel der Freibetrag und steigt die Steuerbelastung.
| Verwandtschaftsgrad | Typische Steuerklasse | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kind | I | 400.000 Euro |
| Enkelkind | I | 200.000 Euro |
| Eltern bei Erwerb von Todes wegen | I | 100.000 Euro |
| Geschwister | II | 20.000 Euro |
| Übrige Personen | III | 20.000 Euro |
Bei Enkelkindern hängt die genaue Einordnung vom Erbrecht und vom Vorleben der Eltern ab. Wenn ein Elternteil des Enkelkindes bereits verstorben ist, kann das Enkelkind in bestimmten Fällen den höheren Freibetrag erhalten. Das Finanzamt prüft dabei die familiäre Stellung im Zeitpunkt des Erwerbs.
Beim Begriff Enkel ist deshalb Vorsicht nötig. Ein Enkelkind ist steuerlich nicht automatisch mit jedem anderen Enkel gleichgestellt. Für den Erbfreibetrag und Schenkungsfreibetrag zählt die konkrete Familienkonstellation, nicht nur die sprachliche Bezeichnung.
Wie oft kann der Schenkungsfreibetrag genutzt werden?
Der Schenkungsfreibetrag kann grundsätzlich alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Entscheidend ist die 10-Jahres-Betrachtung je Schenker und Beschenktem. Für die Erbschaftsteuer gilt diese Wiederholung nicht, weil beim Erbfall nur ein einmaliger Vermögensübergang vorliegt.
Bei Schenkungen addiert das Finanzamt mehrere Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren zusammen. Nur wenn zwischen zwei Schenkungen mehr als zehn Jahre liegen, steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Das macht die 20-Jahres-Frist im Sprachgebrauch relevant: Wer zwei volle Freibeträge ausschöpfen will, braucht in der Regel einen zeitlichen Abstand von insgesamt mehr als zehn Jahren zwischen den relevanten Übertragungen.
Die Frist beginnt mit jeder einzelnen Schenkung neu zu laufen. Eine frühere Schenkung mindert den Freibetrag bei einer späteren Schenkung innerhalb der Zehnjahresfrist. Das Finanzamt rechnet dann den bereits erhaltenen Wert auf den Freibetrag an.
Praktisch bedeutet das: Ein Kind kann von einem Elternteil in mehreren Schritten Vermögen erhalten, ohne sofort Schenkungsteuer auszulösen. Die Grenze liegt aber nicht bei beliebig vielen Teilschenkungen, sondern bei der Summe aller Schenkungen innerhalb von zehn Jahren.
Was passiert, wenn der Freibetrag überschritten wird?
Wird der Freibetrag überschritten, fällt auf den übersteigenden Teil Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer an. Die Höhe der Steuer richtet sich dann nach Steuerklasse und Steuersatz. Das Finanzamt berechnet die Steuer nur auf den steuerpflichtigen Mehrbetrag.
Bei der Berechnung zählt der gesamte steuerpflichtige Erwerb nach Abzug von Freibeträgen und weiteren Begünstigungen. Der übersteigende Betrag wird in Steuersätze eingeordnet, die je nach Steuerklasse steigen. Für Steuerklasse I liegen die Sätze deutlich niedriger als für Steuerklasse II oder III.
Ein Beispiel macht den Mechanismus deutlich: Erhält ein Kind 600.000 Euro von einem Elternteil, bleiben 400.000 Euro durch den Freibetrag steuerfrei. Die restlichen 200.000 Euro sind steuerpflichtig. Das Finanzamt setzt darauf die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer nach Steuerklasse I fest.
Bei Überschreitungen verlangt das Finanzamt eine korrekte Anzeige oder Erklärung. Eine Schenkung muss in der Regel innerhalb von drei Monaten angezeigt werden. Bei einem Erbfall gehört die Erklärung zur Erbschaftsteuer zur üblichen Abwicklung des Nachlasses. Die Fristen sind wichtig, weil das Finanzamt sonst Verzögerungen oder Nachfragen auslöst.
Welche weiteren Vergünstigungen und Ausnahmen gibt es?
Zusätzlich zum Freibetrag gibt es bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer weitere Begünstigungen, etwa für das Familienheim, für Betriebsvermögen und für bestimmte Versorgungsbezüge. Diese Regeln senken die Steuerlast zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.
Das Familienheim kann unter engen Voraussetzungen steuerfrei an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder übergehen. Bei Kindern gilt eine Wohnflächenbegrenzung von 200 Quadratmetern für die vollständige Steuerbefreiung des Familienheims. Bei Betriebsvermögen greifen ebenfalls besondere Verschonungsregeln, die den steuerpflichtigen Wert reduzieren können.
Auch ein sogenannter Zugewinnausgleich oder Pflichtteilsansprüche beeinflussen den steuerlichen Gesamtfall. Solche Sonderregeln ersetzen den Freibetrag nicht, sondern kommen zusätzlich oder an anderer Stelle zur Anwendung. Das Finanzamt prüft deshalb stets den gesamten Erwerb und nicht nur den reinen Geldbetrag.
Für die Einordnung sind vor allem diese Fakten wichtig: Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind Bundessteuern mit einheitlichen Regeln, der persönliche Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab, Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, und Steuerklasse I ist in der Regel günstiger als Steuerklasse II oder III. Wer früh plant, nutzt Freibeträge oft besser aus als bei einer ungeplanten Übertragung.
Bei Unsicherheit lohnt die Prüfung der konkreten Familienbeziehung, des Zeitpunkts der Übertragung und des Werts des Vermögens. Genau diese drei Punkte entscheiden regelmäßig darüber, ob und in welcher Höhe das Finanzamt Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer festsetzt.
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