Anzeigepflicht § 138 AO: Was bei Auslandskonten gilt
Anzeigepflicht nach § 138 AO: § 138 Abs. 2 AO verpflichtet inländische Steuerpflichtige, dem Finanzamt bestimmte Auslandssachverhalte mitzuteilen – etwa die Gründung ausländischer Betriebe oder den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften. Ein reines Auslandskonto fällt nicht automatisch darunter. Die Meldung erfolgt zusammen mit der Steuererklärung, spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums.
Wer im Ausland ein Konto führt, fragt sich oft, ob § 138 AO dafür eine Meldepflicht auslöst. Tatsächlich zielt die Vorschrift primär auf Auslandsbeteiligungen und Betriebstätten, nicht auf das Konto selbst. Banken übermitteln Kontodaten meist über den automatischen internationalen Datenaustausch an die Finanzverwaltung, unabhängig von § 138 AO. Relevant wird § 138 Abs. 2 AO für Anleger dann, wenn hinter dem Konto eine ausländische Gesellschaft, Beteiligung oder Betriebstätte steht. Wer verstehen möchte, wie solche Kapitalanlagen steuerlich einzuordnen sind, findet in der Rubrik Kapitalanlage & Krypto weitere Einordnungen zu grenzüberschreitenden Anlageformen. Dieser Artikel erklärt, wann die Mitteilungspflicht nach § 138 AO tatsächlich greift, wer betroffen ist, welche Angaben nötig sind und welche Fristen und Folgen bei Versäumnissen drohen.
Kurz zusammengefasst: § 138 Abs. 2 AO betrifft in erster Linie Auslandsbeteiligungen und Betriebstätten, nicht das bloße Führen eines Kontos im Ausland. Die Meldung erfolgt zusammen mit der Steuererklärung binnen 14 Monaten nach Ende des Besteuerungszeitraums, unabhängig und zusätzlich zur Besteuerung der Kapitalerträge selbst.
Was regelt § 138 AO für Auslandskonten genau?
- Rechtsgrundlage: § 138 Abs. 2 AO für inländische Steuerpflichtige
- Erfasste Sachverhalte: Gründung/Erwerb ausländischer Betriebe, Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften
- Frist: spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums
- Form: elektronisch, seit 1. März 2023 verpflichtend über amtlichen Datensatz
- Verlängerbarkeit: nicht möglich, laut BZSt keine behördliche Frist
- Schwelle bei Veräußerung: Anschaffungskosten über 150.000 Euro oder Beteiligung ab 10 Prozent
Was verlangt § 138 AO bei Auslandskonten?
§ 138 Abs. 2 AO verlangt von inländischen Steuerpflichtigen die Mitteilung bestimmter Auslandssachverhalte, wozu laut Gesetzestext ausdrücklich die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland sowie Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften zählen. Ein einfaches Zahlungskonto oder Girokonto bei einer ausländischen Bank ist davon nicht direkt erfasst. Wichtig ist die Unterscheidung: Steht hinter dem Konto eine gesellschaftsrechtliche Struktur im Ausland, etwa weil Erträge aus einer Beteiligung dorthin fließen, kann die Mitteilungspflicht ausgelöst werden – nicht durch das Konto selbst, sondern durch die Beteiligung oder den Betrieb dahinter. Für reine Sparkonten oder Depots ohne gesellschaftsrechtlichen Hintergrund bleibt § 138 AO in der Regel ohne Anwendung. Die Kontrolle solcher Konten erfolgt stattdessen über den automatischen Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden verschiedener Länder.
Wann muss ein Auslandskonto dem Finanzamt gemeldet werden?
Ein Auslandskonto selbst muss dem Finanzamt nicht als eigenständiger Vorgang nach § 138 AO angezeigt werden. Meldepflichtig wird ein Sachverhalt erst, wenn er die in § 138 Abs. 2 AO genannten Tatbestände erfüllt, etwa den erstmaligen Erwerb einer relevanten Beteiligung. Nach dem BMF-Schreiben besteht die Mitteilungspflicht bei Beteiligungserwerb nur, wenn maßgebende Beteiligungsgrenzen erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten erneut erreicht werden. Bei der Veräußerung greift die Pflicht, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird. Unabhängig davon bleibt jedes Konto im Ausland in der Steuererklärung anzugeben, sobald daraus steuerpflichtige Erträge entstehen – das ist eine allgemeine steuerliche Erklärungspflicht, keine spezielle § 138-AO-Pflicht.
Wer ist von der Anzeigepflicht betroffen?
Betroffen sind laut Gesetz inländische Steuerpflichtige – also Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich der Abgabenordnung sowie Unternehmen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Die Pflicht gilt somit sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen, sofern sie die im Gesetz genannten Auslandssachverhalte verwirklichen. Eine Privatperson, die eine Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft erwirbt, unterliegt derselben Mitteilungspflicht wie ein Unternehmen, das eine Betriebstätte im Ausland gründet. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern ob der meldepflichtige Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Wer lediglich ein privates Konto im Ausland führt, ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung, fällt regelmäßig nicht unter diese spezielle Mitteilungspflicht, muss die Erträge aber dennoch in der Steuererklärung angeben.
Welche Angaben und Unterlagen gehören zur Meldung?
Die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO erfolgt zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der Sachverhalt entstanden ist. Seit dem 1. März 2023 ist laut Bundeszentralamt für Steuern die elektronische Übermittlung über den amtlich vorgeschriebenen Datensatz vorgesehen, die Papierabgabe endete am 28. Februar 2023. Anzugeben sind Angaben zum ausländischen Betrieb, zur Beteiligung oder zur Personengesellschaft, je nach Sachverhalt. Wer verstehen möchte, wie sich solche Meldungen von anderen Anzeigepflichten im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen unterscheiden, findet ergänzende Einordnung im Beitrag zur Schenkungsteuer, wo ebenfalls Melde- und Anzeigepflichten eine Rolle spielen.
Was passiert, wenn die Meldung fehlt oder zu spät kommt?
Fehlt die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO oder erfolgt sie verspätet, drohen steuerliche Nachteile bis hin zu Verzögerungen bei der Veranlagung, da das Finanzamt die Angaben für die korrekte Besteuerung benötigt. Die gesetzliche Frist von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums ist laut BZSt nicht verlängerbar, weil es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt. Wer die Frist versäumt, sollte die Mitteilung nachträglich einreichen und mit dem zuständigen Finanzamt Rücksprache halten. Ein häufiges Missverständnis besteht darin, § 138 AO mit allgemeinen Erklärungspflichten für Kapitalerträge zu verwechseln – die Steuerpflicht auf Erträge besteht unabhängig von einer möglichen Mitteilungspflicht nach § 138 AO und muss stets separat in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Wie gehen Sie bei neuen oder bestehenden Auslandskonten vor?
Bei einem neuen Auslandskonto prüfen Sie zunächst, ob damit eine Beteiligung, ein Betrieb oder eine Betriebstätte im Ausland verbunden ist – nur dann kommt § 138 Abs. 2 AO überhaupt in Betracht. Besteht das Konto bereits seit Jahren, ändert sich an der rechtlichen Bewertung nichts: Maßgeblich ist, ob und wann ein meldepflichtiger Sachverhalt verwirklicht wurde, nicht das Alter des Kontos. Wird ein Konto geschlossen oder in ein anderes Land verlegt, kann dies bei zugrundeliegenden Beteiligungen erneut eine Mitteilungspflicht auslösen, etwa bei Veräußerung einer Beteiligung oberhalb der genannten Schwellen. In jedem Fall bleiben laufende Erträge aus dem Konto in der Steuererklärung anzugeben. Bei komplexeren Strukturen empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater, um Anzeige- und Erklärungspflichten korrekt zu trennen.
| Merkmal | § 138 Abs. 2 AO | Automatischer Datenaustausch |
|---|---|---|
| Betrifft | Beteiligungen, Betriebe, Betriebstätten im Ausland | Kontostände und -bewegungen bei Banken |
| Auslöser | Erwerb, Gründung, Veräußerung oberhalb Schwellen | Bestehen eines Kontos bei teilnehmender Bank |
| Frist | 14 Monate nach Besteuerungszeitraum | automatisch, jährlich durch Banken |
| Form | elektronisch mit Steuererklärung | bankseitig, ohne Handlung des Kontoinhabers |
Quellen
| Quelle | Adresse |
|---|---|
| Bundeszentralamt für Steuern | www.bzst.de |
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Häufige Fragen zur Anzeigepflicht bei Auslandskonten
Gibt es Ausnahmen bei kleinen Guthaben?
Für § 138 Abs. 2 AO gelten die im BMF-Schreiben genannten Schwellen bei Beteiligungen, etwa 150.000 Euro Anschaffungskosten oder eine 10-prozentige Beteiligung; unterhalb dieser Werte entsteht keine Mitteilungspflicht. Für reine Konten ohne Beteiligungsbezug greift die Vorschrift ohnehin nicht, unabhängig von der Höhe des Guthabens.
Unterscheidet sich die Anzeigepflicht vom automatischen Datenaustausch?
Ja. Der automatische Informationsaustausch übermittelt Kontodaten direkt von Banken an Finanzbehörden, ohne dass der Kontoinhaber aktiv wird. § 138 Abs. 2 AO verlangt dagegen eine aktive Mitteilung durch den Steuerpflichtigen selbst, wenn ein bestimmter Auslandssachverhalt wie eine Beteiligung verwirklicht wurde.
Muss ich die Mitteilung auch abgeben, wenn ich keine Steuererklärung mache?
Die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO erfolgt zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung. Wer ohnehin zur Abgabe verpflichtet ist, reicht die Mitteilung in diesem Zug ein; besteht kein meldepflichtiger Sachverhalt, entfällt die Pflicht unabhängig von der Steuererklärung.
Was gilt, wenn das Konto ins Ausland umgezogen ist?
Ein Kontowechsel ins Ausland löst für sich allein keine Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO aus. Relevant wird der Vorgang nur, wenn damit eine Beteiligung, ein Betrieb oder eine Betriebstätte neu entsteht, verändert oder aufgegeben wird.
Fazit: § 138 AO zielt auf Beteiligungen, nicht auf jedes Konto
Die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO betrifft in erster Linie Auslandsbeteiligungen, Betriebe und Betriebstätten – ein einfaches Auslandskonto löst sie nicht automatisch aus. Wer meldepflichtig wird, muss die Mitteilung spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch abgeben, seit 1. März 2023 verpflichtend über den amtlichen Datensatz. Unabhängig davon bleiben Kapitalerträge aus Auslandskonten stets in der Steuererklärung anzugeben, während der automatische Datenaustausch die Kontrolle der Bankdaten übernimmt.
Stand: September 2026



