Anlage AUS: Ausländische Einkünfte richtig eintragen
Anlage AUS: Die Anlage AUS ist ein Formular zur Einkommensteuererklärung, mit dem im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte nach dem Welteinkommensprinzip offenlegen. Sie dient dazu, im Ausland gezahlte Steuern nach § 34c EStG anzurechnen oder abzuziehen. Erforderlich ist sie immer dann, wenn ausländische Einkünfte in der deutschen Steuererklärung auftauchen – unabhängig von der Höhe.
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss laut Welteinkommensprinzip sämtliche Einkünfte angeben – auch jene, die im Ausland erzielt wurden. Für diese ausländischen Einkünfte ist der Wikipedia-Eintrag zu ausländischen Einkünften in Deutschland zufolge die Anlage AUS beizufügen. Sie regelt, wie eine bereits im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder abgezogen werden kann, damit es nicht zu einer doppelten Belastung kommt. Wer sich mit den Grundregeln der Steuererklärung beschäftigt, findet in der Rubrik Einkommensteuer weitere Hintergründe zu Pflichtangaben und Formularen. Die Anlage AUS betrifft dabei ganz unterschiedliche Einkunftsarten: von Betriebsstätteneinkünften über selbständige Tätigkeiten bis zu Kapitalerträgen mit ausländischem Schuldner.
Kurz zusammengefasst: Die Anlage AUS gehört zur Einkommensteuererklärung, sobald ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c EStG vorliegen. Sie sorgt dafür, dass im Ausland gezahlte Steuer angerechnet oder abgezogen wird und keine doppelte Besteuerung entsteht.
Wofür braucht man die Anlage AUS genau?
- Rechtsgrundlage: § 34c EStG für Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen
- Verfahren: Anrechnungs- oder Abzugsverfahren für ausländische Steuer
- Erfasste Einkünfte: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung im Ausland
- Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO: spätestens 14 Monate nach Ende des Besteuerungszeitraums
- Übermittlungsweg: seit 1. März 2023 über amtliche Schnittstellen statt Vordruck BZSt 2
Was ist die Anlage AUS und wofür braucht man sie?
Die Anlage AUS ist ein Zusatzformular zur Einkommensteuererklärung für Personen mit ausländischen Einkünften. Sie ergänzt die Hauptformulare und dokumentiert, welche Einkünfte im Ausland erzielt wurden und welche Steuer dort bereits gezahlt wurde. Grund dafür ist das Welteinkommensprinzip: Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss grundsätzlich alle weltweit erzielten Einkünfte versteuern.
Damit es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt, sieht § 34c EStG zwei Verfahren vor: das Anrechnungsverfahren, bei dem die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird, und das Abzugsverfahren, bei dem sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen wird. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, hängt vom Einzelfall und von einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab. Ohne ein solches Abkommen greift meist die nationale Regelung des § 34c EStG. Die Anlage AUS bildet die technische Grundlage dafür, dass das Finanzamt diese Anrechnung überhaupt vornehmen kann.
Welche ausländischen Einkünfte gehören in die Anlage AUS?
In die Anlage AUS gehören Einkünfte aus ausländischer Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb über eine ausländische Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Ausland, aus im Ausland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen mit ausländischem Schuldner. Auch Vermietungseinkünfte zählen dazu, sofern das Objekt im Ausland liegt.
Wichtig ist die genaue Einordnung: Kapitalerträge fallen nur dann unter die Anlage AUS, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Ausland hat, oder wenn das Kapital durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist. Bei Vermietung und Verpachtung ist entscheidend, dass das unbewegliche Vermögen oder vergleichbare Rechte tatsächlich im Ausland belegen sind. Nicht in die Anlage AUS gehören dagegen inländische Einkünfte, selbst wenn ein Auslandsbezug besteht – etwa wenn ein im Inland ansässiger Schuldner Zinsen zahlt. Solche Fälle sind über die regulären Anlagen wie N oder KAP abzubilden. Wer mehrere ausländische Einkunftsarten hat, muss diese jeweils getrennt nach Staat und Einkunftsart aufführen, da die Anrechnung länderbezogen erfolgt.
Wann muss man die Anlage AUS abgeben?
Die Anlage AUS ist immer dann erforderlich, wenn ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c EStG in der Steuererklärung auftauchen – unabhängig von deren Höhe. Es gibt keine Freigrenze, ab der die Angabe entfällt.
Zusätzlich existiert eine gesonderte Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO für bestimmte Auslandsbeteiligungen und Auslandsgesellschaften. Diese Mitteilungen sind laut BZSt zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung abzugeben, spätestens jedoch 14 Monate nach Ende des Besteuerungszeitraums. Seit dem 1. März 2023 erfolgt die Übermittlung nach dem Ende der Übergangsregelung für den Vordruck BZSt 2 über amtlich bestimmte Schnittstellen, wie das Bundeszentralamt für Steuern mitteilt. Wer diese Fristen versäumt, riskiert Verspätungsfolgen unabhängig von der eigentlichen Steuererklärung.
Wie trägt man Angaben zur ausländischen Steuer ein?
In der Anlage AUS trägt man die im Ausland erzielten Einkünfte je Staat und Einkunftsart sowie die dort bereits entrichtete Steuer ein. Auf dieser Basis prüft das Finanzamt, ob eine Anrechnung oder ein Abzug erfolgt.
Voraussetzung für die Anrechnung ist meist ein Nachweis der ausländischen Steuerzahlung, etwa durch einen ausländischen Steuerbescheid oder eine Bescheinigung der ausländischen Behörde. Ohne diesen Nachweis kann das Finanzamt die Anrechnung verweigern oder aussetzen. Bei mehreren Ländern mit unterschiedlichen Einkunftsarten sind die Beträge getrennt aufzuführen, da die Anrechnung pro Staat begrenzt ist – die sogenannte Anrechnungshöchstgrenze verhindert, dass mehr Steuer angerechnet wird, als in Deutschland auf die entsprechenden Einkünfte entfiele. Bereits im Ausland besteuerte Einkünfte werden in Deutschland grundsätzlich trotzdem in der Bemessungsgrundlage erfasst; die Doppelbelastung wird über die Anrechnung oder den Abzug ausgeglichen, nicht durch eine Freistellung der Einkünfte selbst – es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine Freistellungsmethode vor.
Welche Fehler führen bei der Anlage AUS zu Problemen?
Ein häufiger Fehler ist das Verwechseln von Anlage AUS und anderen Anlagen wie N oder KAP. Während die Anlage N inländische nichtselbständige Einkünfte und die Anlage KAP inländische Kapitalerträge erfasst, gehört ausschließlich der ausländische Anteil in die Anlage AUS.
Ein weiteres Missverständnis betrifft die Annahme, im Ausland bereits versteuerte Einkünfte müssten in Deutschland nicht mehr angegeben werden. Richtig ist: Sie sind grundsätzlich weiterhin anzugeben, die Doppelbelastung wird über Anrechnung oder Abzug korrigiert. Auch fehlende Nachweise über die ausländische Steuerzahlung führen häufig zu Verzögerungen oder zur Ablehnung der Anrechnung. Wer Unterlagen wie ausländische Steuerbescheide, Zahlungsnachweise oder Bescheinigungen nicht vollständig einreicht, sollte mit Rückfragen des Finanzamts rechnen. Fehlerhafte oder fehlende Angaben in der Anlage AUS können zudem zu einer Nachforderung führen, wenn sich später herausstellt, dass Einkünfte nicht vollständig deklariert wurden. Bei komplexeren Fällen mit mehreren Auslandsbezügen – etwa Vermietungseinkünften im Ausland – lohnt sich ein Blick in weiterführende Beiträge, etwa zu den Leistungen von Steuerberatern für Vermieter, um Abgrenzungsfragen frühzeitig zu klären.
Was passiert nach der Abgabe der Anlage AUS?
Nach der Abgabe prüft das Finanzamt die gemachten Angaben zur Anlage AUS und entscheidet über die Anrechnung oder den Abzug der ausländischen Steuer. Bei Rückfragen oder fehlenden Nachweisen kann es zu einer verzögerten Bearbeitung kommen.
Liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden Staat vor, prüft das Finanzamt zusätzlich, ob dieses eine abweichende Regelung vorsieht – etwa die Freistellungsmethode statt der Anrechnung. In solchen Sonderfällen kann es sein, dass ausländische Einkünfte in Deutschland zwar erklärt, aber nicht erneut besteuert werden, sondern nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts den Steuersatz beeinflussen. Wer unsicher ist, welche Regelung greift, sollte die einschlägige Abkommensbestimmung mit dem jeweiligen Staat prüfen lassen. Gerade bei komplexen Auslandssachverhalten mit mehreren Einkunftsarten kann eine fachkundige Begleitung helfen, Fehler zu vermeiden und Fristen einzuhalten.
| Anlage | Erfasste Einkünfte | Besonderheit |
|---|---|---|
| Anlage AUS | Ausländische Einkünfte aller Einkunftsarten | Anrechnung/Abzug nach § 34c EStG |
| Anlage N | Inländische nichtselbständige Arbeit | Keine Auslandsanrechnung |
| Anlage KAP | Inländische Kapitalerträge | Abgeltungsteuer statt Anrechnungsverfahren |
| Anlage SO | Sonstige Einkünfte | Eigenständige Regeln, siehe Anlage SO: Wann sonstige Einkünfte einzutragen sind |
Quellen
| Quelle | Adresse |
|---|---|
| Wikipedia | de.wikipedia.org |
| BZSt | www.bzst.de |
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Häufige Fragen zur Anlage AUS
Muss ich die Anlage AUS auch bei geringen ausländischen Einkünften abgeben?
Ja, es gibt keine Freigrenze: Sobald ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c EStG vorliegen, ist die Anlage AUS grundsätzlich beizufügen, unabhängig von der Höhe der Beträge.
Was passiert, wenn ich keinen Nachweis über die ausländische Steuer habe?
Ohne Nachweis der im Ausland gezahlten Steuer kann das Finanzamt die Anrechnung verweigern oder aussetzen. Es empfiehlt sich, ausländische Steuerbescheide oder Bescheinigungen möglichst vollständig einzureichen.
Gilt die Anlage AUS auch für ausländische Rentenbezüge?
Ausländische Rentenbezüge können je nach Ausgestaltung ausländische Einkünfte darstellen und gehören dann grundsätzlich in die Anlage AUS, wobei ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen die konkrete Behandlung beeinflussen kann.
Wie unterscheidet sich die Mitteilungspflicht nach § 138 AO von der Anlage AUS?
Die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO betrifft bestimmte Auslandsbeteiligungen und ist unabhängig von der Anlage AUS einzuhalten, mit einer Frist von 14 Monaten nach Ende des Besteuerungszeitraums laut BZSt.
Kann ein Steuerberater bei der Anlage AUS helfen?
Ja, insbesondere bei mehreren Auslandsbezügen oder Doppelbesteuerungsabkommen kann fachkundige Unterstützung helfen, Fristen einzuhalten und Angaben korrekt zuzuordnen.
Fazit: Anlage AUS sorgt für korrekte Anrechnung ausländischer Steuer
Die Anlage AUS ist immer dann erforderlich, wenn ausländische Einkünfte nach § 34c EStG vorliegen – ohne Freigrenze. Sie unterscheidet sich klar von Anlage N oder KAP, die ausschließlich inländische Einkünfte erfassen. Wer Fristen wie die 14-Monats-Regel nach § 138 Abs. 2 AO beachtet und Nachweise vollständig einreicht, vermeidet Nachforderungen und Verzögerungen bei der Bearbeitung.
Stand: September 2026



